Nicht für jeden ist eine Vollzeitstelle geeignet bzw. nicht jedem gelingt es, so eine Stelle zu bekommen. Da aber Beschäftigung insgesamt zu fördern ist, soll in einer weiteren Hilfe auch der teilweise Bezug der Arbeitslosenunterstützung während einer Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Diese Art der Lohnsubventionierung sollte speziell für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht für eine Vollzeitstelle vermittelbar sind, geschaffen werden. Auch Arbeitssuchende, die bereits länger als zwei Jahre ohne Job sind, sowie jene über 55 Jahre, die mehr als 182 Tage arbeitslos sind, sollten für dieses Programm vorgesehen werden. Diese Personengruppe sollte neben dem Arbeitseinkommen sechs Monate lang einen fixen monatlichen Beitrag von 200 Euro sowie 75 Prozent der aliquoten Arbeitslosenunterstützung weiter ausbezahlt bekommen.
Konkret bedeutet dies für eine Person, die bisher 1.000 Euro an Arbeitslosenunterstützung bezogen hat: Nimmt diese Person eine Beschäftigung mit 20 Wochenstunden an, die mit 1.100 Euro brutto entlohnt wird, so würde sie ohne Förderung um 85 Euro mehr verdienen. Um den Anreiz zur Arbeitsaufnahme weiter zu erhöhen, sollte die Person zusätzlich einen Teil der Arbeitslosenunterstützung zum Arbeitseinkommen behalten können. Gemäß unserem Vorschlag bekäme diese Person dann in den ersten sechs Monaten mit der Finanzhilfe zusammen 1.660 Euro ausbezahlt. Also um zwei Drittel mehr als in Arbeitslosigkeit.
Im nächsten Schritt gilt es, die Ersatzraten für die Arbeitslosenunterstützung zu staffeln und die Hilfe schrittweise zu reduzieren. Für die nächsten sechs Monate werden 50 Prozent der Unterstützung garantiert und nach dem ersten Jahr der Beschäftigung sinkt die Förderung auf 25 Prozent. Der Fixbetrag von 200 Euro bleibt während der ganzen Laufzeit erhalten. Die Finanzhilfe läuft dann nach 18 Monaten aus und sollte auf monatlich maximal 750 Euro limitiert werden. Damit kein Arbeitssuchender schlechter aussteigt, wird zudem garantiert, dass Förderung und Arbeitseinkommen mindestens so hoch sind wie das zuvor bezogene Arbeitslosengeld. Um Anspruch auf den Zuschuss zu erhalten, muss eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden. Auch sind die Personen weiterhin verpflichtet, sich um eine Vollzeitbeschäftigung zu bemühen, wobei die Gruppe mit gesundheitlichen Einschränkungen von dieser Pflicht auszunehmen wäre.
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