Der schrittweise Ausstieg aus der Kurzarbeit
- 30.01.2021
- Lesezeit ca. 2 min
Ein Vorschlag der Agenda Austria
Als erster Schritt sollte ab April nur mehr für die tatsächlich ausgefallenen Stunden Kurzarbeitsgeld bezahlt werden. Ein solches Modell motiviert den Arbeitnehmer zu mehr Arbeitsstunden, da der Lohn höher ausfällt, wenn auch mehr gearbeitet wird. Im nächsten Schritt gilt es, die Ersatzraten für die ausgefallenen Stunden zu staffeln und sie schrittweise auf das Niveau der Arbeitslosenversicherung von 55 Prozent des Nettoverdienstes abzusenken. Das soll verhindern, dass Kurzarbeit zu einem höher dotierten Arbeitslosengeld wird. Gleichzeitig sollten Zugangshürden für die Kurzarbeit mit Auslaufen der dritten Phase verschärft werden. Seit 1. Oktober 2020 kann nur dann Kurzarbeit beantragt werden, wenn die betroffenen Beschäftigten zwischen 30 Prozent und 80 Prozent (in Ausnahmefällen bis zu 90 Prozent) der Normalarbeitszeit tätig sind.[1] Davon ausgenommen sind die Monate im Lockdown, in denen auch eine Reduktion der Arbeitszeit von mehr als 90 Prozent möglich ist. Ab Anfang April sollte die Mindestarbeitszeit stufenweise erhöht werden, bis die Kurzarbeit mit Ende 2021 endgültig ausläuft.
- Anfang April wird die Mindestarbeitszeit von 30 Prozent auf 40 Prozent erhöht. Für den Teil der gearbeiteten Stunden erhält der Arbeitnehmer das gleiche Entgelt wie vor der Einführung der Kurzarbeit. Die Ersatzrate für die ausgefallenen Stunden wird auf 70 bis 80 Prozent des letzten Nettobezugs gesetzt.
- Anfang Juli wird die Mindestarbeitszeit auf 50 Prozent erhöht. Die Ersatzrate für die ausgefallenen Stunden sollte um zehn Prozentpunkte auf 60 bis 70 Prozent gesenkt werden.
- Anfang Oktober wird die Mindestarbeitszeit auf 60 Prozent gesetzt. Die Ersatzrate der ausgefallenen Arbeitsstunden sollte auf 55 Prozent gesenkt und damit dem Arbeitslosengeld gleichgesetzt werden.
- Mit 31. Dezember 2021 läuft das COVID-19-Kurzarbeitsgeld aus.
Ausnahmeregelungen können für bestimmte Sektoren eingeführt werden, wenn es zu einem weiteren Lockdown kommen sollte oder die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit rechtlich stark eingeschränkt wird.
Trotz Absenkung der Ersatzraten führt diese Umstellung dazu, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit weiterhin zumindest 80 Prozent des Nettoverdienstes vor der Kurzarbeit erreichen. Ist der Arbeitnehmer über die erforderliche Mindestarbeitszeit hinaus beschäftigt, entspricht der Verdienst in Kurzarbeit bis zu 96 Prozent des vorherigen Nettoentgelts – und somit deutlich mehr als im gegenwärtigen System.
Dennoch spart sich der Staat gegenüber dem derzeitigen Modell Geld, da ein größerer Anteil von den Arbeitgebern getragen werden muss. Die freiwerdenden Mittel sollten daher weiter in den Arbeitsmarkt fließen. Allerdings nicht mehr mit dem Ziel, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten, sondern das Entstehen neuer Jobs zu fördern. Eine Möglichkeit bietet hier die Reduktion der Abgaben auf den Faktor Arbeit auf Arbeitgeberseite. So sollten die Sozialversicherungsbeiträge für Neueinstellungen bis Ende des Jahres 2022 erlassen werden. Je früher neue Jobs geschaffen werden, desto stärker dadurch die Förderung.
Eine weitere Möglichkeit bietet die Einführung eines Bonus-Systems: Für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz erhält der Arbeitgeber monatlich einen fixen Zuschuss von 250 Euro (auf Vollzeitbasis). Auch diese Regelungen sollten bis Ende des Jahres 2022 laufen. Hierdurch entsteht der Anreiz für Unternehmen, einen Arbeitsplatz so früh wie möglich zu schaffen.
Beide Regelungen sollten nur für neue Mitarbeiter gelten. Während die Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge einen stärkeren Anreiz für höher qualifizierte Jobs bietet, richtet sich der Bonus für die Schaffung neuer Jobs an den mittleren und niedrigen Qualifikationsbereich.
Fußnoten
- Die Normalarbeitszeit gibt die Stunden aus dem Anstellungsverhältnis vor der Kurzarbeit an. ↩
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